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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ComServ Ingenieurgesellschaft mbH
§1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferung und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden.

§2 Vertragsabschluss
In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angaben sind "€" auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Verkäufer 30 Kalendertage gebunden, wenn im Angebot keine andere Bindefrist vereinbart wurde. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

§3 Preise, Preisänderungen
Die Preise sind grundsätzlich die in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab Lager Halle. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichen Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder per Bereitstellung gültigen Preise des Verkäufers; übersteigen die zuletzt genannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§4 Lieferzeiten
Lieferzeiten oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Bei Vorliegen der durch den Verkäufer zu vertretenden Lieferverzögerung wird die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sind vom Verkäufer nicht zu vertreten. Zurücknahme ordnungsgemäss gelieferter Waren kann nur mit Einverständnis des Verkäufers erfolgen. Für mit seinem Einverständnis zurückgesandte Waren bringt der Verkäufer bei der Gutschriftserteilung 10% des Nettorechnungsbetrages für Verwaltungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Abzug. Für beschädigte Waren wird ein entsprechender Betrag für die Instandsetzung berechnet.

§5 Versand und Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert oder wird der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich, geht die Gefahr mit der Meldung der Verkaufsbereitschaft auf ihn über. Auf Wunsch des Kunden werden Lieferungen in seinem Namen auf seine Rechnung vereinbart.

§6 Gewährleistung und Haftung
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl und unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Voraussetzung für die Gewährleistung durch den Verkäufer ist der Nachweis, dass bei ihm die Ware gekauft wurde und das Garantiesiegel nicht erbrochen wurde. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers (auch Virenschutz) nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht Originalspezifikationen entsprechen, und der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Für Softwareprodukte gelten im übrigen die Gewährleistungen des jeweiligen Herstellers. Bei eigener Software des Verkäufers beschränkt sich die Haftung nur auf zugesicherte Eigenschaften. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung, es sei denn, etwas anderes wird vereinbart. Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer unter konkreter Bezeichnung unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach der Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten oder ggf. gegen Aufforderung des Verkäufers in seine Geschäftsräume zu bringen. Gleiches gilt für den Liefernachweis, die Garantieurkunde und die zum Verkaufsprodukt dazugehörigen technischen Unterlagen einschließlich der Originalverpackung. Ein Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer aus. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die vorstehende Regelung dieses Paragraphen gilt nicht für Gebrauchsgeräte und –teile, die unter Ausschluss jeder Gewährleistung geliefert werden. Wird bei vom Käufer geforderter Überprüfung und Reparatur Mängelfreiheit der Hardware festgestellt, so steht dem Verkäufer bzw. Hersteller ein aufwandabhängiger Aufwendungsersatz in Höhe von mindestens 50,- € zu. Der Verkäufer steht dem Käufer nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung seiner Erzeugnisse zur Verfügung. Er haftet hierfür jedoch nur dann nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

§7 Haftungsbegrenzungen
Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschuldung bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Der Käufer ist im Rahmen seiner Sorgfalts- und Schadensminderungspflicht verpflichtet, in Abhängigkeit vom Umfang seiner Datenbearbeitung turnusmäßig Sicherungskopien anzufertigen. Eine Haftung für Datenverlust und daraus resultierende Schäden ist insoweit ausgeschlossen, als sie Folge der Nichtbeachtung oder Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen sind. Für die Einhaltung der Datensicherungspflicht ist der Käufer darlegungs- und beweispflichtig. Eine Datensicherung kann bei Reparatur oder Umbau auf Wunsch gegen Rechnung durchgeführt werden.

§8 Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen des Verkäufers sein Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus Weiterveräußerung auf den Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware jetzt an den Verkäufer ab, und zwar gleich, ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu dem jederzeit möglichen Widerruf des Verkäufers einzuziehen. Soweit Forderungen des Verkäufers fällig sind, ist der Käufer verpflichtet, die eingezogenen Beträge unverzüglich an den Verkäufer abzuführen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet – sofern der Verkäufer dessen Abnehmer nicht selbst unterrichtet -, dem Abnehmer die Abtretung an den Verkäufer unverzüglich bekannt zugeben und dem Verkäufer die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Hält der Käufer seinen Zahlungstermin nicht ein oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden dem Verkäufer Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, so ist der Verkäufer berechtigt, die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käfers auf sich zu verlangen, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und/oder die Zahlung von vom Käufer eingezogen Beträgen zu verlangen oder, falls die Ware bereits weiterveräußert, aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt ist, die Zahlung direkt vom Abnehmer des Käufers zu verlangen. Der Verkäufer ist berechtigt, Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen, wenn ihm Umstände bekannt werden, die die Erfüllung seiner Forderung durch den Käufer als gefährdet erscheinen lassen.

§9 Zahlung
Rechnungen des Verkäufers sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, wenn nicht anders vereinbart. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Die Abnahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§10 Schlussvorschriften
Gerichtsstand ist für alle Ansprüche in Zusammenhang mit diesem Vertrag Halle/Saale. Die Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers ist ausgeschlossen, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt ein Hinweis auf solche Bedingungen erfolgt, oder solche Bedingungen ausgehändigt werden. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch der Vertrag im übrigen Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird vielmehr durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.